1. Öffentliche Stellen von Bund und Ländern
Dazu zählen Behörden, Ministerien, Gerichte und weitere Institutionen des öffentlichen Sektors. Sie sind verpflichtet, ihre Websites, Apps und digitalen Dokumente barrierefrei zugänglich zu machen.
2. Kommunale Einrichtungen
Städte, Gemeinden und Landkreise unterliegen denselben Vorgaben. Dies gilt auch für deren Webportale, Online-Formulare, PDFs und digitale Verwaltungsleistungen.
3. Körperschaften des öffentlichen Rechts
Auch öffentlich-rechtliche Institutionen müssen Barrierefreiheit gewährleisten. Dazu gehören u. a.:
– Universitäten und Hochschulen
– Gesetzliche Krankenkassen
– Berufsgenossenschaften
– Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern
– Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
4. Private Unternehmen ab Juni 2025 (gemäß BFSG)
Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am 28. Juni 2025 wird auch der private Sektor verpflichtet:
– Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten (z. B. Online-Shops, E-Banking, E-Books, Ticketportale)
– Betriebe ab einer bestimmten Umsatz- oder Mitarbeitergröße
(Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen unter definierten Voraussetzungen)