Neue Regelungen für Onlineshop-Betreiber/-innen

Ab Juni 2025 sind Betreiber von Online-Shops gesetzlich verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Diese Neuerung geht auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zurück, das 2021 verabschiedet wurde und die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in nationales Recht überführt. Ergänzend zum Gesetz gibt es die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem BFSG. Ziel dieser Regelungen ist es, Menschen mit Behinderungen einen uneingeschränkten Zugang zu Online-Shops zu ermöglichen. In diesem Blogbeitrag werden die zentralen Anforderungen und Auswirkungen des BFSG für Online-Shop-Betreiber erläutert.

Die neuen Bestimmungen betreffen alle Online-Shop-Betreiber, die Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C) anbieten. Sie gelten nicht nur für den Verkauf von Produkten, sondern auch für Dienstleistungen, die über Online-Plattformen angeboten, elektronisch erbracht und auf Anfrage eines Verbrauchers abgeschlossen werden. B2B-Online-Shops sind von diesen Anforderungen meist ausgenommen, solange sie klar als B2B-Plattform gekennzeichnet sind. Auch reine Informationswebseiten ohne Vertragsabschlussmöglichkeit fallen nicht unter diese Regelungen.

Das BFSG sieht bestimmte Ausnahmen vor, die in § 1 Abs. 1.5 festgelegt sind, wie etwa für Büroanwendungen oder Karten, was die meisten Online-Shop-Betreiber nicht betrifft. Wichtig ist jedoch, dass bei der Nutzung von Drittanwendungen und Werbung Vorsicht geboten ist, da Shopbetreiber diese kontrollieren müssen und hier keine Ausnahmen gelten. Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro haben (§ 2 Nr. 17 BFSG), sind laut § 3 Abs. 3 BDSG von der Verpflichtung ausgenommen. Eine Befreiung von den Anforderungen kann auch gewährt werden, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsvorgaben für den Betreiber eine unverhältnismäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt (§ 17 BFSG). In solchen Fällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, wobei die Nettokosten der Umsetzung im Verhältnis zu den Gesamtkosten zu bewerten und schriftlich zu dokumentieren sind. Diese Prüfung muss alle fünf Jahre wiederholt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde muss über die Befreiung informiert werden.

Ab dem 29. Juni 2025 müssen betroffene Online-Shops barrierefrei gestaltet sein, sodass sie für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen uneingeschränkt zugänglich und nutzbar sind. Die spezifischen technischen Anforderungen hierfür sind in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) geregelt. Diese Verordnung legt fest, dass Online-Shops so gestaltet sein müssen, dass sie von Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich verwendet werden können. Das erfordert Funktionen, Prozesse, Strategien und Abläufe, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abgestimmt sind und die Kompatibilität mit unterstützenden Technologien sicherstellen. Online-Shops müssen zudem mindestens eine nicht-manuelle Steuerungsmöglichkeit anbieten, die keine feinmotorische Geschicklichkeit, Muskelkraft der Hände oder gleichzeitige Bedienung mehrerer Bedienelemente erfordert. Es muss auch eine Bedienungsoption vorhanden sein, die die Nutzung für Menschen mit kognitiven Einschränkungen erleichtert. Zusammengefasst bedeutet dies, dass barrierefreie Online-Shops ohne visuelle Hilfsmittel genauso gut bedient werden können wie mit visuellen Elementen. Außerdem sollen sie vollständig mit der Tastatur nutzbar sein, ebenso wie mit Maus und Tastatur.

Ergänzend zur technischen Umsetzung müssen Onlinehändler auch Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen, sofern diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur – in der Regel dem Hersteller oder Dienstleister – verfügbar gemacht werden. Diese Informationen sollen über verschiedene Sinneskanäle zugänglich, auffindbar, verständlich und wahrnehmbar sein. Sie müssen in textbasierten Formaten vorliegen, die es den Verbrauchern ermöglichen, alternative unterstützende Formate zu erstellen, die auf unterschiedliche Weise wahrgenommen werden können. Zudem sollen sie in einer gut lesbaren Schriftgröße und -art mit ausreichendem Kontrast und Abstand dargestellt werden, und es müssen alternative Darstellungen vorhanden sein, wenn nicht-textuelle Inhalte eingebunden sind.

Weitere Informationen finden Sie hier:


Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag lediglich der Information unserer Kundinnen und Kunden dient und keine Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes darstellt. Sämtliche Inhalte sind unverbindlich und ohne jegliche Gewähr. Sofern Sie von diesen Regelungen betroffen sind, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

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